Beförderungsbedingungen

Beförderungsbedingungen

Für die Ausübung eines lizenzierten Geschäfts - TAXI-SERVICE.

Transportplan der Bankof s.r.o. – Betreiber von LUXI.

Erstellt gemäß Gesetz Nr. 56/2012 Slg. über den Straßenverkehr, Gesetz Nr. 8/2009 Slg. über den Straßenverkehr, Gesetz Nr. 40/1964 Slg. Bürgerliches Gesetzbuch.

1. Einleitende Bestimmungen

1.1. Diese Beförderungsordnung regelt ausschließlich die Beförderungsbedingungen der Bankof s.r.o., Handelsname LUXI, in ihrer Eigenschaft als Beförderer (nachfolgend „Beförderer“ genannt), der für den Abschluss eines Beförderungsvertrages im Taxidienst erforderlich ist (nachfolgend „Beförderer“ genannt). „Transportvorschriften“).

1.2. Der Transportplan wird am Tag seiner Veröffentlichung auf der Website des Beförderers www.luxi.sk und am Firmensitz gültig. Nach seiner Veröffentlichung ist sein Inhalt Bestandteil jedes Beförderungsvertrages und der Regelung der Rechte und Pflichten der Teilnehmer.

1.3. Als Beförderer im Sinne dieser Beförderungsordnung gilt der Unternehmer des Personenkraftverkehrs-Taxidienstes ab dem Gültigkeitsdatum der Konzession, der ihn zur Erbringung von Beförderungsleistungen für Fahrgäste und deren Gepäck sowie damit verbundene Dienstleistungen auf der Grundlage eines Fahrgastes berechtigt Transportvertrag.

2. Taxiservice

2.1. Ein Taxidienst ist die Durchführung der Personenbeförderung mit Taxidienstfahrzeugen als Beförderung einzelner Fahrgäste oder einer Fahrgastgruppe zum Zielort gemäß Personenbeförderungsvertrag.

2.2. Der Beförderer hat eine Betriebspflicht im Rahmen der Konzession, eine Transportpflicht im Rahmen der Transportordnung und eine Tarifpflicht gemäß Tarif.

2.3. Der Beförderer kann die Erbringung von Transportdienstleistungen anbieten, indem er die Grundbedingungen für deren Erbringung an der Taxi-Servicestation, auf seiner Website, auf den Taxi-Service-Fahrzeugen, in Form von Werbung oder durch die Einrichtung eines Versand- und Verkaufsangebots für den Bestelldienst veröffentlicht.

2.4. Der Beförderer kann einen Vertrag über die Beförderung von Personen mit einem Fahrgast durch den Fahrer eines Taxidienstfahrzeugs an einer Taxidienststation oder an einem beliebigen Ort im in der Konzession genannten Gebiet abschließen, wo er sich mit einem Taxidienstfahrzeug während der Fahrt ohne Fahrer aufhält Passagier. Der Beförderer kann einen Vertrag über die Beförderung von Personen an seinem Sitz, an einem anderen zuvor bekannt gegebenen Ort oder an der üblichen Haltestelle eines Taxifahrzeugs auf einer regulären Route, die jedoch nicht gleichzeitig mit der Route des Busses liegen darf, abschließen Linie oder durch Versand.

3. Allgemeine Pflichten des Beförderers

Der Beförderer ist verpflichtet:

3.1. den Straßentransport (Taxidienst) gemäß den Transportvorschriften betreiben; 

3.2. kennzeichnen Sie jedes bediente Fahrzeug an der vorderen linken und vorderen rechten Tür mit dem Firmennamen des Taxiunternehmens;

3.3. sicherstellen, dass die Erbringung von Dienstleistungen nur mit Fahrzeugen erfolgt, die in der Konzession des Taxiunternehmens registriert sind;

3.4. jedes Fahrzeug mit einer festen oder abnehmbaren Dachleuchte mit der Aufschrift „TAXI“ in einer anderen Farbe als Blau, Rot oder Orange kennzeichnen;

3.5. Stellen Sie sicher, dass in jedem betriebenen Fahrzeug Dokumente über die erteilte Genehmigung vorhanden sind, dh eine Kopie der Lizenz des Taxiunternehmers und der Bescheinigung des Taxidienstfahrzeugs.

3.6. das Fahrzeug an der rechten Vordertür und im Taxidienstfahrzeug an einer für den Fahrgast sichtbaren Stelle mit dem Grundtarif kennzeichnen; dies gilt nicht, wenn der Preis vor Beginn der Beförderung vereinbart wird,

3.7. im Falle der Haftung für Schäden versichert sein, die durch den Betrieb des Straßenverkehrs und die Tätigkeit des Fahrzeugpersonals an Fahrgästen, Absendern und Empfängern von Sachen sowie Dritten entstehen;

3.8. sorgt für die Veröffentlichung und Verfügbarkeit der aktuellen Fassung der Transportvorschriften auf ihrer Website www.luxi.sk

3.9. Beförderung von Fahrgästen gemäß der gültigen Preisliste des Taxidienstes und Ausstellung des Fahrgastes nach der Beförderung eine Quittung über die abgeschlossene Beförderung und Zahlung des Fahrpreises im Fahrzeug des Taxidienstes;

3.10. für die Sicherheit, den Komfort und die friedliche Beförderung der Passagiere und deren Gepäck zu sorgen;

3.11. Gewährleistung der Leistungserbringung durch Taxifahrer, die in einem Arbeitsverhältnis mit dem Taxiunternehmer stehen, sofern diese Person nicht der Taxiunternehmer ist; Handelt es sich aufgrund eines Vertrages mit einem Beförderer um einen Beförderer, der im Taxidienst Personenbeförderungen auf der Straße durchführt, so gelten für ihn die Bestimmungen dieser Beförderungsordnung in gleichem Umfang.

4. Taxidienstfahrzeug

Ein Taxidienstfahrzeug kann nur ein Fahrzeug sein, das die Bedingungen gemäß Gesetz Nr. 56/2012 Slg. auf dem Straßentransport, und die in der Konzession des Beförderers eingetragen ist.

5. Rechte und Pflichten eines Taxifahrers

5.1. Der Fahrer eines Taxidienstfahrzeugs kann nur eine Person sein, die einen Führerschein für ein Taxidienstfahrzeug besitzt. Der Fahrer eines Taxidienstfahrzeugs darf nur der Beförderer oder ein Mitarbeiter des Beförderers sein (im Folgenden „Fahrer des Taxidienstfahrzeugs“ genannt).

5.2. Der Fahrer eines Taxidienstfahrzeugs ist zur Erbringung von Beförderungsleistungen gemäß den Beförderungsvorschriften verpflichtet, insbesondere:

5.2.1. Die Höhe des Fahrpreises dem Fahrgast, der Interesse an der Beförderungsleistung zeigt, in jedem Fall unverzüglich vor Fahrtantritt mitzuteilen, es sei denn, der Tarif wird vorab durch virtuelle Disposition über die Online-Zentrale des Beförderers oder telefonisch vereinbart.

5.2.2. Beförderung eines Passagiers von einem vorher vereinbarten Ort und Beförderung eines Passagiers, der Interesse an der Beförderung an einen beliebigen Ort bekundet, entsprechend den Informationen der Zentrale; das Gepäck und andere Gegenstände des Passagiers verladen und sichern und nach Beendigung der Beförderung entladen;

5.2.3. den Transport auf dem kürzesten Transportweg durchführen, den die Verkehrslage zulässt; er darf einen anderen Beförderungsweg nur mit Zustimmung des Fahrgastes oder auf dessen Vorschlag nutzen;

5.2.4. um die Beförderung eines speziell ausgebildeten Hundes zu ermöglichen, der einem Fahrgast mit schwerer Behinderung Hilfe leistet, um Fahrgästen mit Behinderung und Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität, einschließlich Begleitpersonen, sowie Rentnern, Schülern und Studenten Hilfe zu leisten.

5.2.5. einen anderen Passagier nur mit Zustimmung des Passagiers oder auf dessen Vorschlag mitnehmen; dies gilt nicht, wenn mit dem Fahrgast zuvor ein Personenbeförderungsvertrag abgeschlossen wurde;

5.2.6. dem Passagier eine Quittung über den bezahlten Fahrpreis ausstellen; eine Kopie in Papierform oder in elektronischer Form ist Teil des Registers des Taxiunternehmers;

5.2.7. einen Führerschein für den Fahrgast an einer gut sichtbaren Stelle im Taxidienstfahrzeug bereithalten;

5.2.8. vollständige Tarifbedingungen im Taxidienstfahrzeug bereitzuhalten und dem Fahrgast auf Verlangen Einsicht in diese zu ermöglichen.

5.3. Der Fahrer eines Taxidienstfahrzeugs kann die Durchführung der Beförderung verweigern oder die begonnene Beförderung nicht abschließen, wenn:

5.3.1. dadurch wird der technische Zustand und die Durchlässigkeit der Straße sowie die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs auf der Transportstrecke, insbesondere aufgrund von Witterungseinflüssen, Schäden im Landverkehr oder einem Verkehrsunfall, nicht beeinträchtigt;

5.3.2. das Verhalten des Fahrgastes, insbesondere wenn er aggressiv oder bewaffnet ist, oder der Zeitpunkt der Beförderung, das Ziel, die Beförderungsroute oder andere Umstände Anlass zur Sorge des Fahrers um seine Gesundheit, die Sicherheit des Beförderungsmittels oder des Taxidienstfahrzeugs geben;

5.3.3. Aufgrund des Zustands des Fahrgastes besteht die Gefahr einer Verschmutzung des Taxidienstfahrzeugs oder einer Belästigung des Fahrers während der Fahrt.

5.3.4. der Fahrgast trotz der Warnung raucht, Speisen und Getränke zu sich nimmt oder das im Taxi transportierte Tier füttert oder auf dem Vordersitz mit Handgepäck, Zeitungen, einer Karte oder anderen Dingen hantiert, die die Sicht des Fahrers einschränken oder das Fahren gefährden können des Taxifahrzeugs;

5.3.5. Der Passagier hat Gepäck, das aufgrund seiner Anzahl, Größe, seines Gewichts oder seiner Form nicht auf einmal transportiert werden kann, oder er möchte Tiere transportieren, die aufgrund seiner Größe, Anzahl oder seines Verhaltens nicht im Fahrgastraum oder im Gepäck transportiert werden können Abteil.

6. Personenbeförderungsvertrag, Herkunft, Inhalt

6.1. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Beförderer und dem Reisenden kommt auf der Grundlage eines abgeschlossenen Personenbeförderungsvertrages gemäß §§ 760 bis 764 BGB (nachfolgend „Beförderungsvertrag“) zustande. 

6.2. Der Kunde kann einen Vertrag über die Beförderung von Personen mit einem Fahrgast auch auf folgende Weise abschließen: durch einen Taxifahrer an einem Taxistand oder an einem beliebigen Ort im in der Konzession genannten Gebiet, wo er sich mit einem Taxifahrzeug während der Fahrt ohne Fahrgast aufhält ; durch Abfertigung, während der Beförderungsvertrag durch eine mündliche Bestellung des Fahrgastes zustande kommt, der zweifelsfrei zum Ausdruck bringt, dass er einen Beförderungsvertrag zum Zweck der Beförderung zum angegebenen Ort abschließen möchte und sich damit auch mit dem Preis des Beförderers einverstanden erklärt Durchführung der Personenbeförderung.

6.3. Der Fahrgast hat das Recht, sich vor Durchführung der Beförderung und Abschluss des Beförderungsvertrages mit der gültigen Preisliste des Taxidienstes vertraut zu machen. Nach der Beförderung ist der Taxifahrer verpflichtet, dem Fahrgast auf Verlangen eine Quittung auszustellen. Durch den Abschluss eines Beförderungsvertrages verpflichtet sich der Beförderer, den Fahrgast gemäß den Vertragsbedingungen der Beförderungsordnung ordnungsgemäß und pünktlich zum Zielort zu befördern. Der Fahrer eines Taxidienstfahrzeugs kann den Abschluss eines Beförderungsvertrags verweigern und die Beförderung gemäß den Bedingungen des Art. 5 der Transportordnung. Durch die Durchführung der Beförderung auf der Grundlage eines abgeschlossenen Beförderungsvertrags und gemäß den Bedingungen der Beförderungsordnung ist der Fahrgast verpflichtet, den angegebenen Fahrpreis gemäß der Preisliste des Taxidienstes zu zahlen. Die Verweigerung der Zahlung des Fahrpreises wird durch einen Anruf bei der Polizei geklärt und ist gerichtlich durchsetzbar. Der Fahrgast ist verpflichtet, dem Beförderer die gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen.

7. Tarif

7.1. Die Höhe des Fahrpreises wird immer vor Beginn der Beförderung per virtueller Disposition über die Website, telefonisch oder über den Taxifahrer bekannt gegeben.

7.2 Unter virtueller Abfertigung auf der Website des Spediteurs versteht man das Online-Reservierungsformular auf der Website www.luxi.sk

8. Beendigung des Beförderungsvertrages

8.1. Der Frachtführer kann vom abgeschlossenen Transportvertrag zurücktreten, wenn der Kunde die Bedingungen des Transportvertrags oder die Bestimmungen der Transportvorschriften nicht einhält. Der Fahrer eines Taxidienstfahrzeugs kann vom abgeschlossenen Beförderungsvertrag zurücktreten, wenn:

8.1.1. der Fahrgast trotz der Warnung des Fahrers während der Beförderung raucht, Speisen und Getränke zu sich nimmt oder das im Taxifahrzeug transportierte Tier füttert;

8.1.2. auf dem Vordersitz Handgepäck, Zeitungen, eine Karte oder andere Dinge anfassen, die die Sicht des Fahrers einschränken oder das Fahren des Taxidienstfahrzeugs gefährden können;

8.1.3. seine Sicherheit gefährdet, den Innenraum des Fahrzeugs verschmutzt, Route und Ziel des Transports ohne Angabe von Gründen ändert;

8.1.4. Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Sicherheit, Gesundheit und des Lebens des Fahrers oder seiner Mitreisenden gibt.

8.2. Der Fahrgast kann vom abgeschlossenen Beförderungsvertrag zurücktreten, wenn der Beförderer oder Taxifahrer gegen die Vertragsbedingungen oder die Bestimmungen der Beförderungsordnung verstoßen hat.

9. Verweigerung des Transports und Umgangs mit gefundenen Gegenständen

9.1. Der Fahrer eines zum Transport bereitstehenden Taxidienstfahrzeugs kann die Durchführung des Transports verweigern, wenn:

9.1.1. der Zeitpunkt der Beförderung, das Ziel, die Beförderungsstrecke oder sonstige Umstände Anlass zur Sorge des Fahrers um seine Gesundheit, die Sicherheit der Beförderung oder des Taxidienstfahrzeugs geben;

9.1.2. der technische Zustand und die Durchlässigkeit der Straße oder die Sicherheit und Glätte des Straßenverkehrs auf der Transportstrecke es dem Fahrer nicht erlauben, dies zu tun, insbesondere aufgrund von Witterungseinflüssen, einer Beschädigung der Straße oder eines Verkehrsunfalls;

9.1.3. der Fahrgast offensichtlich unter dem Einfluss von Alkohol oder einem anderen Suchtmittel steht, die Gefahr einer Verschmutzung oder Beschädigung des Taxidienstfahrzeugs oder einer Belästigung des Fahrers während der Beförderung besteht;

9.1.4. dies lässt das Verhalten des Fahrgastes, insbesondere wenn dieser aggressiv oder bewaffnet ist, nicht zu und veranlasst den Fahrer auf andere Weise, sich Sorgen um seine Gesundheit, die Sicherheit des Transportmittels und des Taxidienstfahrzeugs zu machen;

9.1.5. Der Fahrgast hat Gepäck, das aufgrund seiner Anzahl, Größe, seines Gewichts oder seiner Form nicht auf einmal transportiert werden kann oder das Taxifahrzeug beschädigen oder verschmutzen könnte;

9.1.6. wenn der Passagier Interesse an der Beförderung von Tieren hat, die aufgrund ihrer Größe, Anzahl oder ihres Verhaltens nicht im Fahrgastraum oder im Gepäckraum transportiert werden können.

9.2. Der Taxifahrer ist verpflichtet, den verlorenen Gegenstand dem Eigentümer auszuhändigen, wenn er ihn im Taxidienstfahrzeug findet. Ist der Eigentümer des Fundgegenstandes nicht bekannt oder meldet er sich am Fundtag nicht, ist der Taxifahrer verpflichtet, den Gegenstand bei der Disposition des Taxidienstes oder bei der Polizei abzugeben. Wenn derjenige, der die Sache im Auto des Taxiunternehmens verloren oder vergessen hat, einen Antrag stellt und keine Zweifel an der Plausibilität seiner Behauptung bestehen, wird ihm die Sache ausgehändigt. Der Finder hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen Auslagen.

10. Haftung

10.1. Gemäß § 763 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Kommt es aufgrund des Verschuldens des Beförderers oder Taxifahrers zu einer ungerechtfertigten Verzögerung oder Nichtdurchführung der Beförderung, ist der Beförderer verpflichtet, dem Fahrgast den Schaden zu ersetzen, der durch die Nichtdurchführung der Beförderung entstanden ist Zeit, wie folgt:

10.1.1. Die Entschädigung für die Verspätung erfolgt durch einen proportionalen Rabatt auf den bezahlten Fahrpreis.

10.1.2. Die Entschädigung für die Nichtdurchführung der Beförderung erfolgt durch Zahlung des Fahrpreises gemäß der Preisliste des Taxidienstes.

10.2. Der Beförderer ist von seiner Haftung befreit, wenn er nachweist, dass er den Schaden auch mit allen ihm zumutbaren Anstrengungen nicht hätte verhindern können.

11. Ansprüche, Beschwerden, Schadensersatz

11.1. Der Passagier oder die Person, die befugt ist, Beschwerden aus der Beförderung oder im Zusammenhang mit der Beförderung unverzüglich, spätestens jedoch 30 Tage nach Durchführung der Beförderung, einzureichen. Der Fahrgast hat das Recht, telefonisch oder schriftlich über den Stand der Beschwerdebearbeitung informiert zu werden.

11.2. Der Fahrgast hat das Recht, sich über Unzufriedenheit mit der Beförderung auf folgende Weise zu beschweren, beispielsweise durch Senden einer Beschwerde an die E-Mail-Adresse des Beförderers oder durch Zustellung einer schriftlichen Beschwerde an die Adresse des eingetragenen Sitzes des Beförderers.

11.3. In der Beschwerde muss der Berechtigte seine Ansprüche darlegen und kurz begründen. Darüber hinaus muss er Unterlagen beifügen, die die Berechtigung seines Anspruchs belegen, sowie Unterlagen zum Nachweis der Durchführung des Transports (Zahlung der Transportentschädigung).

11.4. Wenn die Reklamation nicht alle erforderlichen Angaben enthält, wird der Spediteur den Antragsteller unverzüglich auffordern, die Reklamation innerhalb der angegebenen Frist zu ergänzen. Wenn die Reklamation nicht innerhalb der angegebenen Frist von mindestens 8 Tagen abgeschlossen und eingereicht wird, gilt sie als nicht eingereicht.

11.5. Wenn der Passagier oder die Person, die berechtigt ist, eine Beschwerde über oder im Zusammenhang mit der Beförderung einzureichen, diese unverzüglich und spätestens 7 Kalendertage nach dem Sachverhalt, auf den sich die Beschwerde bezieht, schriftlich beim Beförderer einreichen.

11.6. Erleidet der Passagier einen Schaden an seiner Gesundheit oder an dem mit ihm beförderten Gepäck oder an den Sachen, die er während der Beförderung bei sich hatte, haftet der Beförderer dafür gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 40/1964 Slg. Bürgerliches Gesetzbuch über die Haftung für Schäden, die durch den Betrieb eines Verkehrsmittels entstehen (§ 427 bis 431).

11.7. Wenn es sich um das Recht auf Ersatz von Gesundheitsschäden oder von mit Passagieren beförderten Gepäckstücken oder Sachen, die er bei sich hatte, handelt; er kann dieses Recht gerichtlich ausüben.

11.8. Macht der Berechtigte einen Gesundheits- und Sachschaden oder einen Schaden geltend, der durch Diebstahl oder Verlust einer Sache entstanden ist, verfährt er entsprechend § 106 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

11.9. Das Recht auf Schadensersatz für Schäden am mit ihm beförderten Gepäck des Passagiers oder an Sachen, die der Passagier bei sich hatte, ist der Passagier verpflichtet, sich zunächst schriftlich an den Beförderer zu wenden, und zwar spätestens 30 Tage nach dem Tag, an dem der Schaden aufgetreten ist. oder innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag, an dem das Opfer vom Schaden erfährt und wer dafür verantwortlich ist.

11.10. Beschwerden und Beschwerden über die Erfüllung von Verpflichtungen aus den Transportvorschriften und deren Behandlung durch den Beförderer gemäß diesem Artikel können von der Slowakischen Handelsinspektion geprüft werden.

12. Außergewöhnliches Ereignis

12.1. Als außergewöhnliches Ereignis (im Folgenden „außergewöhnliches Ereignis“ genannt) bei der Durchführung von Personenbeförderungs- und Taxidiensten gilt ein Verkehrsunfall eines Taxidienstfahrzeugs oder wenn der Fahrer Zeuge des Verkehrsunfalls ist; Fahrzeugbrand; Unfall oder plötzliche Erkrankung eines Passagiers oder einer anderen Person. Im Notfall ist der Taxifahrer in erster Linie verpflichtet:

12.1.1. Halten Sie das Fahrzeug sofort an.

12.1.2. Ergreifen Sie die erforderlichen Maßnahmen, um im Notfall bedrohte Passagiere und Eigentum zu retten.

12.1.3. entsprechend ihren Fähigkeiten und Möglichkeiten der verletzten Person die erforderliche Erste Hilfe leisten und unverzüglich professionelle ärztliche Hilfe herbeirufen;

12.1.4. geeignete Maßnahmen treffen, damit die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht gefährdet wird und ihre Wiederherstellung ermöglicht wird;

12.1.5. Informieren Sie den Spediteur über diese Tatsache.

12.2. Wird bei einem außergewöhnlichen Ereignis eine Person verletzt oder getötet, wird die Straße oder eine allgemein nutzbare Einrichtung beschädigt oder entsteht ein Sachschaden, der das Zehnfache des monatlichen Mindestlohns eines Arbeitnehmers übersteigt, ist der Fahrer eines Taxidienstfahrzeugs unverzüglich zur Schadensersatzpflicht verpflichtet das außergewöhnliche Ereignis der Polizeibehörde melden; Unterlassen Sie Handlungen, die der Untersuchung des Notfalls schaden könnten. bis zum Eintreffen der Polizeibehörde am Ort zu bleiben oder nach Hilfeleistung und Herbeirufung bzw. Meldung eines Notfalls unverzüglich an diesen Ort zurückzukehren; Informieren Sie den Spediteur über diese Tatsache.

13. Schlussbestimmungen

Diese Beförderungsvorschriften sind Bestandteil des Beförderungsvertrages, wobei der Beförderer und der Passagier das Recht haben, in einer schriftlichen Vereinbarung die Rechte und Pflichten anders als in den Beförderungsvorschriften geregelt zu regeln. Mit dem Abschluss eines Beförderungsvertrages erklärt der Fahrgast, dass der Beförderer ihn mit den Rechten und Pflichten aus dem Beförderungsvertrag sowie mit den Rechten und Pflichten aus den Beförderungsvorschriften vertraut gemacht hat. Der Beförderer behält sich das Recht vor, Änderungen vorzunehmen bzw Aufhebung der Beförderungsvorschriften, wobei die Passagiere unverzüglich über die Änderungen in Form einer Bekanntmachung an den Geschäftsstandorten des Beförderers und auf der Website des Beförderers www.luxi.sk informiert werden, wobei das Datum anzugeben ist, ab dem diese Änderungen in Kraft treten. Der Transportauftrag tritt frühestens 15 Tage nach dem Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung über seinen Erlass in Kraft. Für den Fall, dass der Fahrgast mit der Änderung der Beförderungsvorschriften nicht einverstanden ist, ist er verpflichtet, seine Ablehnung spätestens 30 Tage nach Inkrafttreten der neuen Beförderungsvorschriften schriftlich mitzuteilen. Wenn der Beförderer und die Passagiere nichts anderes vereinbaren, haben sie das Recht, ihre gegenseitigen Verpflichtungen zu kündigen und ihre gegenseitigen Ansprüche zu begleichen. Wenn der Passagier dem Beförderer nicht innerhalb der oben genannten Frist mitteilt, dass er mit der Änderung des Beförderungsplans nicht einverstanden ist, gilt er als mit der Änderung einverstanden und akzeptiert das Angebot des Beförderers, und der Passagier befolgt den geänderten Beförderungsplan ab diesem Zeitpunkt Datum des Inkrafttretens der Änderung. Die Anwendbarkeit dieser Beförderungsordnung oder eines Teils davon kann nur durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Fahrgast und dem Beförderer ausgeschlossen werden.

Dieser Versandplan wurde am 9. Juni 2023 veröffentlicht.

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